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Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

7 Oktober 2010

Auf Kapitalerträge muss Kapitalertragssteuer gezahlt werden. Sie zählt zu den Arten der Einkommenssteuer und wird pauschal als Steuervorauszahlung geleistet. Im Rahmen der Steuerklärung kann sie auf die Steuerschuld des Anlegers angerechnet werden. Gesetzliche Grundlage bildet das EStG (Einkommenssteuergesetz). Zu den Kapitalerträgen, die kapitalertragssteuerpflichtig sind, gehören u. a. Gewinnanteile, Bezüge aus Aktien, GmbH-Anteilen, Genussrechten, Bezüge nach Auflösung von Körperschaften oder Personenvereinigungen uvm. Werden Körperschaften bzw. ihre Anteile veräußert, entstehen ebenfalls Kapitalerträge.

Kapitalertragssteuer wird nur auf die Kapitalerträge gezahlt, die nicht freigestellt sind. Einen Freistellungsauftrag muss man für Sparerfreibetrag zuzüglich Werbungskostenpauschale stellen. Bei Ledigen und Alleinstehenden liegt der Sparerfreibetrag bei 750 Euro + 51 Euro Werbungskostenpauschale. Das heißt, der Freistellungsauftrag wird über 801 Euro gestellt.

Verheiratete dürfen sich über einen Sparerfreibetrag von 1.500 Euro freuen plus einer Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro, wobei der Freistellungsauftrag dann auf 1.602 Euro lautet. Am 01. Januar 2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt, welche die Kapitalertragssteuer ersetzt hat. Das bedeutet, dass der einheitliche Steuersatz von 25 Prozent für alle Kapitalerträge gilt.

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